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Was bedeutet Erbbaurecht?
Das Erbbaurecht (auch Erbpacht genannt) ist das Recht des Erbbauberechtigten gegen Zahlung eines Entgeltes (den Erbbauzins) auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben.
Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks (des Erbbaurechtsgebers) ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet. Das Erbbaurecht wird selbst wie ein Grundstück behandelt („grundstückgleiches Recht“).
Das aufgrund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt somit als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks. Eigentümer des Bauwerks ist somit der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer. |
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Wer steht bei einem Erbbaurechtsvertrag im Grundbuch?
Bei einem Verkauf Ihres Grundstücks auf Erbbaurechtsbasis wird der Käufer (Erbbaurechtsgeber) als Grundstückseigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Mit der Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück muss für dieses Recht ein eigenes Grundbuch – das Erbbaugrundbuch – eingerichtet werden. Es ist ebenso aufgebaut wie das Grundbuch für Grundstücke. Sie als Erbbaurechtsnehmer werden in das Erbbaugrundbuch notariell beglaubigt eingetragen.
Das gibt Ihnen die Sicherheit, dass Grundstück gemäß dem Erbbaurechtsvertrag für die gesamte Laufzeit des Vertrages zu nutzen. |
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Wie funktioniert der Verkauf von einem Grundstück auf Erbbaurechtsbasis?
Die detaillierte Beschreibung des Verkaufs von einem Grundstück auf Erbbaurechtsbasis finden Sie unter dem Menüpunkt Abwicklung.
Zuerst ermittelt die Deutsche Grundstücksrente den Grundstückswert und lässt Ihnen ein unverbindliches Angebot von einem unserer Investoren zukommen.
Wenn Sie das Angebot annehmen, folgt die rechtliche Teilung Ihrer Immobilien-Besitzung (Realteilung) in Gebäude und Grundstück durch den Erbbaurechtsvertrag (Notarpflicht).
Anschließend wird ein Kaufvertrag über den Verkauf des Grundstücks zwischen Ihnen und dem Käufer notariell beurkundet.
Danach zahlt der Grundstückskäufer den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto. Der Notar löst eventuelle Restverbindlichkeiten aus dem Kaufpreis bei den Banken ab. Nach Abwicklung des Vertrages wird der Kaufpreis bzw. Restkaufpreis (nach Ablösungsbeträgen) an Sie ausgekehrt.
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Kann das Erbbaurecht vererbt, veräußert und belastet werden?
Anstelle des Grundstücks erhalten Sie das Erbbaurecht, dass Recht auf fremden Boden ein Haus zu bauen oder in diesem Falle zu besitzen. Das Erbbaurecht ist ein grundstückgleiches Recht und kann vererbt, verkauft oder belastet werden. |
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Ist der Erlös aus dem Grundstücksverkauf für mich steuerfrei?
Bei einem Verkauf Ihres Grundstücks auf Erbbaurechtsbasis fallen für Sie keine Steuern an, sofern sich das Grundstück zuvor mindestens 10 Jahre in Ihrem Eigentum befunden hat. |
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Ich möchte mein Grundstück verkaufen, was muss ich tun?
Sie möchten Ihr Grundstück verkaufen, dann klicken Sie einfach den Menüpunkt „Anfrage starten“ an und füllen den Kundenfragebogen der Deutsche Grundstücksrente aus.
Sie können die Formulare aber auch gerne per Telefon, Fax oder Email bei uns anfordern.
Unsere Kontaktdaten:
DGR - Deutsche Grundstücksrente GmbH
Große Straße 41
22926 Ahrensburg
Tel.: +49 (0) 4102 2000 190
Fax: +49 (0) 4102 2000 199
E-Mail: info@dg-rente.de
Sobald uns alle bewertungsrelevanten Daten für Ihr Grundstück vorliegen, prüfen wir Ihre Möglichkeiten. |
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Wie lauten die detaillierten Ankaufskriterien für ein Grundstück?
Die detaillierten Ankaufskriterien für ein Grundstück finden Sie unter dem Menüpunkt „Voraussetzungen“.
Im Wesentlichen muss Ihre Immobilie folgende Voraussetzungen erfüllen, damit Ihnen ein kostenloses, unverbindliches Angebot unterbreitet werden kann:
Ihr Grundstück muss bebaut sein, über eine öffentliche Erschließung verfügen und darf keinen latenten Gefahren eines Verlustes ausgesetzt sein (z.B. durch die Lage in einem Überschwemmungsgebiet). Außerdem darf Ihr Gebäude nicht unter Denkmalschutz stehen. |
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Werden alle Grundstücke gekauft?
Ja, wir prüfen grundsätzlich alle deutschen Grundstücke, sofern sie die Ankaufskriterien erfüllen. Sehen Sie für detaillierte Informationen unter dem Menüpunkt „Voraussetzungen“ nach.
Im Wesentlichen muss Ihre Immobilie folgende Voraussetzungen erfüllen, damit Ihnen ein kostenloses, unverbindliches Angebot unterbreitet werden kann:
Ihr Grundstück muss bebaut sein, über eine öffentliche Erschließung verfügen und darf keinen latenten Gefahren eines Verlustes ausgesetzt sein (z.B. durch die Lage in einem Überschwemmungsgebiet). Außerdem darf Ihr Gebäude nicht unter Denkmalschutz stehen. |
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Wie lange dauert es, bis Sie mir mitteilen können, ob und zu welchem Preis mein Grundstück gekauft werden kann?
Sobald uns alle bewertungsrelevanten Daten für Ihr Grundstück vorliegen, prüfen wir Ihre Möglichkeiten. Anschließend erhalten Sie ein unverbindliches Angebot eines Investors durch die Deutsche Grundstücksrente. |
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Wie lange läuft der Erbbaurechtsvertrag? Kann die Laufzeit variiert werden?
Ein Erbbaurechtsvertrag läuft zwischen 30 und 198 Jahren, wobei die Dauer jeweils individuell im Erbbaurechtsvertrag zwischen Erbbaurechtsgeber und Erbbaurechtsnehmer vereinbart werden kann. |
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Was passiert wenn der Erbbaurechtsvertrag endet?
Wenn der Erbbaurechtsvertrag endet, kann er um eine weitere Laufzeit verlängert werden, sofern beide Parteien dies wünschen.
Andernfalls erhalten Sie (als Erbbaurechtsnehmer) eine Entschädigung für Ihr Gebäude vom Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer). |
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Wer trägt nach dem Grundstücksverkauf die Grundbesitzabgaben und die Kosten für die Versicherungen?
Sie tragen auch nach dem Verkauf des Grundstücks als Erbbaurechtsnehmer die Grundbesitzabgaben und die Kosten für die Versicherungen, da die Grundstücksnutzung weiterhin alleine Ihnen zusteht. |
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Wie hoch ist der zu zahlende Erbbauzins? Wann muss er gezahlt werden?
Der zu zahlende Erbbauzins wird mit dem Erbbaurechtsvertrag festgelegt und beträgt zwischen fünf und sieben Prozent pro Jahr auf den Kaufpreis für Ihr Grundstück.
Die individuelle Höhe des Erbbauzinses zur Zeit des Vertragsabschlusses orientiert sich am aktuellen Zinsniveau am Kapitalmarkt.
Der Erbbauzins wird monatlich im voraus gezahlt (wie eine Mietzahlung). |
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Was bedeutet „indexierter Erbbauzins“?
Aufgrund der langen Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages wird der Erbbauzins an dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten „Verbraucherpreisindex“ angepasst (Inflationsanpassung des Erbbauzinses = indexierter Erbbauzins). Allerdings kann die Anpassung des Erbbauzinses maximal alle 3 Jahre erfolgen und nur in dem Maße wie sich der Verbraucherpreisindex seit der letzten Anpassung verändert hat.
Beispiel:
Zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs:
Verbraucherpreisindex : 100 zur Zeit des Grundstücksverkaufs
Erbbauzins 5,00% pro Jahr : 5.000,00 Euro auf einen Kaufpreis von 100.000 Euro
Erbbauzinszahlung monatlich : 416,67 Euro (5.000,00 Euro / 12 = 416,67 Euro)
3 Jahre später:
Verbraucherpreisindex : 103 Anstieg von 100 auf 103 entspricht 3,00%
Neuer Erbbauzins pro Jahr : 5.150,00 Euro (5.000,00 Euro x 1,03 = 5.150,00 Euro)
Erbbauzinszahlung monatlich : 429,17 Euro (5.150,00 Euro / 12 = 429,17 Euro)
In diesem Beispiel würde Ihre monatliche Mehrbelastung nach der Indexierung des Erbbauzinses nach drei Jahren also 12,50 Euro betragen! |
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Was geschieht, wenn ich den Erbbauzins nicht mehr zahlen kann?
Sollten Sie als Erbbaurechtsnehmer mit dem Zahlen des Erbbauzinses mehr als zwei Jahre im Verzug sein, oder ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt sein, oder die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung des Erbbaurechts angeordnet worden sein oder Ihr Haus nicht vertragsgemäß versichert sein, tritt der sogenannte Heimfall ein.
Mit Heimfall bezeichnet man die Rückübertragung des Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer (Erbbaurechtsgeber) vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags. |
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Was versteht man unter dem „Heimfall“?
Mit Heimfall bezeichnet man die Rückübertragung des Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer (Erbbaurechtsgeber) vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags.
Gründe für den Heimfall sind zum Beispiel Insolvenz des Erbbaurechtsnehmers und daraus folgende Unfähigkeit zur Zahlung des Erbbauzinses (mindestens 2 Jahre im Verzug der Erbbauzinszahlung) oder Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus dem Erbbaurechsvertrag.
Die ordentliche Beendigung des Erbbaurechtsvertrags am Ende der Laufzeit bezeichnet man im Gegensatz zum Heimfall mit Zeitablauf. Die durch das Erbbaurecht bewirkte rechtliche Trennung von Boden und Gebäude wird dadurch wieder aufgehoben, das Gebäude wird wieder wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. |
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Wenn ein Käufer mein Haus nur mit Grundstück kaufen will, könnte er das Grundstück vom Grundstückseigentümer zurückkaufen? Kann auch ich oder mein(e) Erbe(n) das Grundstück wieder zurückkaufen?
Ja, sofern der Erbbaurechtsgeber (Käufer des Grundstücks) diesem zustimmt. Allerdings ist er laut dem Erbbaurechtsvertrag nicht zum „Verkauf auf Anfrage“ verpflichtet. |
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Welche Sicherheit habe ich, dass der Kaufpreis gezahlt wird?
Der Kaufvertrag über den Verkauf Ihres Grundstücks ist notarpflichtig. Nach der Unterzeichnung dieses Vertrages überweist der Grundstückskäufer den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto. Der Notar löst noch eventuelle Restverbindlichkeiten aus dem Kaufpreis bei den Banken ab. Nach Abwicklung des Vertrages wird der Kaufpreis bzw. Restkaufpreis (nach Ablösungsbeträgen) an Sie ausgekehrt.
Damit besteht für Sie als Verkäufer des Grundstücks höchste Sicherheit, dass Sie Ihren Kaufpreis erhalten. |
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Wie lange dauert es, bis ich mein Geld bekomme?
Die Abwicklung des Verkaufs Ihres Grundstücks auf Erbbaurechtsbasis beträgt ca. 6 bis 8 Wochen, je nach Bearbeitungsdauer beim Grundbuchamt.
Die detaillierte Beschreibung des Verkaufs von einem Grundstück auf Erbbaurechtsbasis finden Sie unter dem Menüpunkt „Abwicklung“. |
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